Musikzug der Freiwilligen Feuerwehr Heggen 1897 e.V.

Satzung

Musikzug der Freiwilligen Feuerwehr Heggen

  • 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen Musikzug der Freiwilligen Feuerwehr Heggen; nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald bewirkt werden soll, mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.). Der Musikzug ist im Jahre 1897 als Musikverein gegründet worden und trägt seinen jetzigen Namen seit 1952.

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Finnentrop-Heggen.

(3)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 2

Zweck des Vereins

(1)     Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Diesen Zweck verfolgt der Verein durch

–           regelmäßige Übungsstunden

–           Ausbildung von Jugendlichen an Musikinstrumenten

–           Veranstaltung von Konzerten

–           Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art

–           Teilnahme an Musikfesten und Veranstaltungen der freiwilligen Feuerwehr

(2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3

Mitgliedschaft

(1)     Mitglied kann jede natürliche Person werden.

(2)    Der Verein besteht aus

  1. a) aktiven Mitgliedern
  2. b) passiven Mitgliedern
  3. c) Jugendmitgliedern
  4. d) Ehrenmitgliedern

(3)     Die Aufnahme als Mitglied setzt einen an den Vereinsvorstand gerichteten schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, in dem sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungs­bestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Sofern Minderjährige Vereinsmitglied werden wollen, bedarf der Aufnahmeantrag der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(4)     Die Mitgliedschaft endet

–        durch Tod

–        durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann

–        durch Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann.

(5)     Wenn ein Mitglied des Vereins schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausge­schlossen werden. Vor der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellung­nahme geben.

Ein Mitglied, das für mindestens zwei Jahre die Mitgliedsbeiträge und/oder eine beschlossene Umlage nicht zahlt, kann durch Beschluß des Vorstandes mangels Interesses ausgeschlossen werden.

 

 

  • 4

Arten der Mitgliedschaft

 

(1)     Aktive Mitglieder sind solche, die unmittelbar und aktiv im Musikzug musizieren.

(2)     Passive Mitglieder sind solche Mitglieder, die nicht aktiv im Musikzug musizieren, sondern den Vereinszweck in anderer Weise unterstützen.

(3)     Jugendmitglieder sind Kinder und Jugendliche unter 18. Jahren, die vom Verein ausgebildet und aktiv in der Jugendabteilung und den Orchestern musizieren. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wandelt sich die Jugendmitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft, sofern die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

Jugendmitglieder sind mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

(4)     Ehrenmitglieder sind solche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist.

 

 

  • 5

Förderkreis

 

  • Der Verein unterhält einen Förderkreis. Diesem Förderkreis können natürliche und juristische Personen als Förderer beitreten.
  • Förderer sind keine Mitglieder des Vereins im Sinne dieser Satzung und des Gesetzes. Der Beitritt zum Förderkreis begründet keine Rechte und Pflichten.
  • Die Beitrittserklärung zum Förderkreis ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Beitritt eines Förderers entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
  • Förderer zahlen einen jährlichen Förderbeitrag, dessen Höhe sie selbst bestimmen. Der Vorstand kann jedoch einen Mindestbeitrag festsetzen. Ebenso setzt der Vorstand die Fälligkeit der Förderbeiträge fest.
  • Die Mitgliedschaft als Förderer im Förderkreis endet durch Austritt aus dem Förderkreis, Streichung von der Liste der Förderer, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch mit Verlust der Rechtsfähigkeit.
  • Der Austritt aus dem Förderkreis ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  • Ein Förderer kann durch Beschluss des Vorstands von der Liste der Förderer gestrichen werden, wenn er trotz Mahnung mit der Zahlung des Förderbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der Mahnung drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
  • Durch Beschluss des Vorstands kann ein Förderer aus wichtigem Grund aus dem Förderkreis ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Förderer unter Mitteilung des Vorwurfs eine angemessene in der Regel vierwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Förderer schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Förderer die Berufung nach Maßgabe dieser Satzung offen. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft im Förderkreis.
  • Ein Rechtsanspruch auf Rückgewähr von Förderbeiträgen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

  • 6

Mitgliedsbeiträge

(1)     Aktive und passive Mitglieder sowie die Jugendmitglieder im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a) bis lit. c) haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(2)     Ehrenmitglieder im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. d) sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme von Vereinsleistungen berechtigt.

(3)     Der Verein kann außerordentliche Umlagen erheben, wenn diese von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(4)     In Härtefällen kann auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen zeitweise erlassen oder zeitlich gestundet werden.

(5)     Auf vorausbezahlte Beiträge haben ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder keinen Rückzahlungsanspruch. Beim Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf seinen Anteil am Vereinsvermögen.

  • 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. a) der Vorstand
  2. b) der Beirat
  3. c) die Mitgliederversammlung
  • 8

Vorstand

(1)     Der Vorstand des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus

  1. a) dem 1. Vorsitzenden
  2. b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. c) dem Kassierer
  4. d) dem Schriftführer

(2)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied, vertreten.

Der stellvertretende Vorsitzende darf im Innenverhältnis anstelle des 1. Vorsitzenden nur tätig werden, wenn dieser verhindert ist.

(3)     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(4)     Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er nach Bedarf zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung zu Vorstandssitzungen ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Zu Vorstands­sitzungen werden die Beiratsmitglieder geladen, sofern der Vorstand dies für notwendig erachtet.

(5)     Der Vorstand ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder in den Vorstandssitzungen anwesend sind.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleich­heit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stell­vertretenden Vorsitzenden. Den Beiratsmitgliedern steht in den Vorstandssitzungen das Stimmrecht nur dann zu, wenn es ihnen vom Vorstand eingeräumt wird.

(6)     Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

  • 9

Beirat

(1)     Neben dem Vorstand wird ein Beirat bestellt, der aus dem Notenwart, dem Jugend­vertreter und zwei weiteren Mitgliedern (Beiratsmitglied Nr. 1 und Nr. 2) besteht. Die Mitgliederversammlung kann die Zahl der Beisitzer entsprechend der Mitgliederzahl beliebig erweitern oder reduzieren.

Der Kapellmeister gehört dem Beirat als geborenes Mitglied an.

(2)     Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

(3)     Beiratsmitglieder haben in Vorstandssitzungen nur dann Stimmrecht, wenn ihnen dies vom Vorstand eingeräumt worden ist.

  • 10

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes und des Beirates

(1)     Vorstands- und Beiratsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Turnusgemäß scheiden nach Beschlußfassung dieser Satzung aus ihrem Amt aus:

–        nach dem 1. Jahr:           der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und                                    das Beiratsmitglied Nr. 1

–        nach dem 2. Jahr:           der Vorsitzende, der Kassierer und das Beiratsmitglied                                   Nr. 2

Der Notenwart und der Jugendvertreter scheiden jeweils nach 2 Jahren aus dem Beirat aus.

(2)     Die Wahl des Vorstandes und des Beirates erfolgt mit einfacher Mehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(3)     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates vorzeitig aus, so wird dessen Amt für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen von einem der übrigen Vor­stands- bzw. Beiratsmitglieder kommissarisch übernommen. Die Mitgliederversamm­lung kann für die Restdauer der Wahlzeit ein neues Vorstands- und/oder Beiratsmitglied wählen.

(4)     Wählbar als Vorstands- und Beiratsmitglieder sind nur aktive Mitglieder und Ehren­mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.

  • 11

Jugendvertretung

(1)     Jugendvertreter können Jugendliche im Alter von 16 bis 21 Jahren werden. Wahlbe­rechtigt sind nur Jugendliche, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2)     Der Jugendvertreter wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar jeweils in dem Jahr, in dem auch der 1. Vorsitzende regulär zur Wahl steht.

Der gewählte Jugendvertreter ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(3)     Der Jugendvertreter ist Mitglied des Beirates.

  • 12

Mitgliederversammlung

 

(1)     Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mit­gliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.

Die Tagesordnung ist bei der Einberufung mitzuteilen.

 

  • Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein vom Mitglied in Textform mitgeteilte Post- oder
    E-Mail Adresse gerichtet ist.

 

(3)     Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen:

  1. a) die Wahl des Vorstandes und des Beirates
  2. b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen
  3. c) die Entlastung des Vorstandes
  4. d) Satzungsänderungen, die nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden können
  5. e) Auflösung des Vereins, die aber nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann
  6. f) Aufnahme von Darlehen
  7. g) Anschaffungen und Reparaturen, die im Einzelfall den Betrag von EUR 5.000,00 überschreiten
  8. h) in Angelegenheiten, die nach dieser Satzung in die Zuständigkeit der Mitglieder­versammlung fallen

(4)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens 10 % der stimm­berechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Für die Einberufung gilt Absatz 1 entsprechend.

(5)     Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 % der stimmbe­rechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschluß­fähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unter allen Umständen beschlußfähig ist. In der Einladung zu der neu einberufenen Mitglieder­versammlung ist darauf hinzuweisen, daß die Versammlung in jedem Fall beschluß­fähig ist.

(6)     Stimmberechtigt sind die Jugendmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder.

(7)     Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern nicht diese Satzung oder das Gesetz ein anderes Stimmenverhältnis vorsieht. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. im Fall seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(8)     Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(9)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu verfassen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulesen und von der Mitglieder­versammlung zu genehmigen.

  • 13

Auflösung des Vereins

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2)     Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3)     Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(4)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Finnentrop, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Heggen zu verwenden hat.

(5)     Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzu­zeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

  • 14

Datenschutzregelungen

 

  • Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
  • Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  1. a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
    b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
    c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
    d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
    e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
    f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
    g) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO
  • Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  • Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung wird vom Vorstand beschlossen und auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.